Seite 194 - CLOUD Migration - Alles was Sie über die CLOUD wissen müssen

194 
darauf hat, auf welchem physischen Server sich gerade seine Daten 
befinden, noch auf welchem physischen Server gerade die eigenen 
Programme ausgeführt werden. 
Hosting“ stellt heutzutage den Regelfall des Cloud‐Computings dar. Im 
Rahmen der Virtualisierung stellt der Cloud‐Anbieter Hardware samt 
notwendiger Software zur Verfügung, während der Cloud‐Nutzer genau 
diese Dienstleistung vom Provider einkauft, um seine eigenen, meist 
internen Unternehmensziele besser erreichen zu können, wobei der 
Standort des Cloud‐Anbieters in der Regel, mit Ausnahme technischer 
Vorgaben, vollkommen unerheblich ist. Die in den einschlägigen 
Steuerrechtsnormen vom Cloud‐Nutzer geforderte Intensität der Teilnahme 
an der Wirtschaft des Staats, in dem der Server‐, Serverfarm‐ bzw. 
Rechenzentrumsstandort des Cloud‐Anbieters liegt, kann daher verneint 
werden, weswegen der Cloud‐Nutzer in der Regel auch keine Betriebsstätte 
im Staat des Cloud‐Anbieters begründen wird. Im Falle des „Hostings“ kann 
somit festgehalten werden, dass das Besteuerungsrecht an dem durch das 
Cloud‐Business erwirtschafteten Unternehmensgewinn des Cloud‐Nutzers 
auch im Wohnsitz‐ bzw. Sitzstaat des Cloud‐Nutzers verbleibt. 
<P1>Der Umstand, dass Cloud‐Nutzer versuchen, ihre Daten und 
Anwendungen immer häufiger den Mitarbeitern und Kunden an jedem Ort, 
zu jeder Zeit und auf jedem Endgerät z.B. über Dropbox verfügbar zu 
machen, ist steuerlich unter den oben angeführten Prämissen des 
nationalen und des internationalen Steuerrechts zu beurteilen. Eine 
Erhöhung der Flexibilität durch universelle Verfügbarmachung der Daten 
ohne Zeit‐ und Raumschranken vermag ohne Veränderung der steuerlich 
relevanten Grundparameter (Betriebsstättenbegriff) nichts an der 
ertragsteuerlichen Beurteilung des Cloud‐Computings zu verändern. 
Veränderungen der EMD lösen daher für den Cloud‐Nutzer keine 
Ertragsteuerpflichten in anderen Staaten aus. 
<P2>Auch die von den Cloud‐Nutzern vorangetriebene Forcierung von CRM 
(
betriebsinternes Tool), z.B. durch zentrale Erfassung und interne 
Verfügbarmachung aller vertriebsrelevanten Daten, bringt in Ermangelung 
einer entsprechenden Außenwirkung und einer Veränderung der steuerlich 
relevanten Grundparameter keine andere ertragsteuerliche Beurteilung 
hervor als in den vorangegangenen Punkten bereits beschrieben. 
Veränderungen des CRM lösen daher für den Cloud‐Nutzer in der Regel 
keine Ertragsteuerpflichten in anderen Staaten aus.