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2.8
Steuerlicher Überblick
2.8.1
Allgemeines
Neben der Lösung von technischen und rechtlichen Problemstellungen sollte
sich ein Unternehmer bei der Nutzung von Cloud‐Computing, wie auch in
allen anderen Bereichen seiner Geschäftstätigkeit, mit steuerrechtlichen
Themen auseinandersetzen. Denn die Nichtbeachtung der entsprechenden
nationalen und internationalen Vorschriften in diesem Bereich kann schnell
zu erheblichen (auch finanziellen) Risiken führen.
2.8.2
Steuerarten
Prinzipiell sollten zwei große Steuerbereiche in der Planungsphase der
Etablierung bzw. Einführung von Cloud‐Computing näher beleuchtet
werden. Einerseits ist dies der Bereich der Ertragsteuern (Einkommen‐ und
Körperschaftsteuer) und andererseits der Bereich der Verkehrssteuern (hier
insbesondere die Umsatzsteuer).
Je nachdem, wie das Cloud‐Business angelegt ist, können nur nationale
Abgabenvorschriften oder aber nationale und internationale Steuergesetze
zur Anwendung gelangen.
Während die Ertragsteuern als nationales Steuerrecht durchaus
unterschiedliche Ausprägungen in den einzelnen Ländern besitzen, ist das
Umsatzsteuerrecht, zumindest im EU‐Bereich, basierend auf EU‐Richtlinien
weitgehend harmonisiert. Um nationale und internationale Steuergesetze
besser verstehen zu können, muss sich der Rechtsunterworfene
vergegenwärtigen, dass alle nationalen Staatengebilde wie z.B. Deutschland,
Österreich oder die Schweiz bei der Erhebung der entsprechenden Abgaben
(
Einkommen‐, Körperschaft‐, Umsatzsteuer etc.) in ständiger Konkurrenz
zueinander stehen. Immer dann also, wenn Cloud‐Computing über
Staatsgrenzen hinweg betrieben wird, zittern die vom Cloud‐Business
tangierten nationalen Abgabenbehörden um die vermeintlichen
Steuereinnahmen.
Zuteilungsfragen der Steuerbarkeit im Bereich des Umsatzsteuerrechts
können z.B. im EU‐Raum in der Regel direkt aus den nationalen
Umsatzsteuergesetzen unter Berücksichtigung der entsprechenden EU‐
Richtlinien und der EuGH‐Rechtsprechung gelöst werden. Im Bereich des
Ertragsteuerrechts sind hingegen für die Zuteilung des
Besteuerungsanspruchs vorwiegend die nationalen Ertragsteuergesetze der
betroffenen Sitz‐ bzw. Wohnsitzstaaten und etwaige zwischen den